Noch weniger als 1 Jahr bis zur Anwendung der Euroäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Die Verordnung führt zu Änderungen bzw. Ergänzungen im internationalen Erbrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen und zur erstmaligen Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Keiner Änderung unterworfen sind u.a. das nationale materielle Erbrecht, das nationale Erbschaftsteuerrecht (unter Beachtung vorhandener Doppelbesteuerungsabkommen) und das Prinzip der Nachlasseinheit (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).



Die Regelungen sind auf alle Erbfälle anzuwenden, die ab dem 17.08.2014 eintreten. Es spielt keine Rolle, ob ein Testament zu einen früherem Zeitpunkt errichtet wurde.



Die neue Verordnung überstrahlt in teilen das deutsche Recht und führt zu einem Paradigmenwechsel bezüglich des Anknüpfungspunktes für das sogenannte Erbstatut: Bisher war die Staatsangehörigkeit für die Anwendung u.a. des materiellen Erbrechts entscheidend. Ab dem 17.08.2015 wird es auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommen!



Für wen besteht Handlungsbedarf? Grundsätzlich für alle Personen, die entweder eine Immobilie oder einen Wohnsitz im Ausland haben und/oder planen, für längere Zeit im Ausland zu leben und/oder zu arbeiten.



Anwaltlicher Rat ist rechtzeitig einzuholen! Wer zu spät handelt, muss damit rechnen, dass dessen Nachlass zB bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca nicht nach deutschem, sondern nach spanischem bzw. balearischem Foralrecht behandelt wird.

 

von Rechtsanwalt Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht in München

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Kommentare: 1
  • #1

    Treena Barrio (Mittwoch, 01 Februar 2017 18:06)


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