Aktuelle Meldungen


Risiko Schwarzgeld im Erbfall

Risiko Schwarzgeld im Erbfall:
Der Erbe muss Steuererklärungen des Verstorbenen berichtigen (Schwarzgeld des Erblassers), sonst begeht er eine eigene strafbare Steuerhinterziehung, §§ 153 Abs. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Bei nachgewiesener Steuerhinterziehung beträgt die die Festsetzungsfrist 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung hingegen nur 5 Jahre.

Tip: Gegenüber dem Finanzamt Tatsachen vortragen, welche lediglich für eine leichtfertige Steuerverkürzung
sprechen.

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EU Erbrechtsverordnung seit 17.08.2015 anwendbar

Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt nun die EU Erbrechtsverordnung.


In aller Kürze bedeutet dies...


- das Erbstatut richtet sich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit sondern nach dem letzten ständigen Aufenthalt.


- bei Testamenten muss die neue Europarechtslage unbedingt berücksichtigt werden.

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Noch weniger als 1 Jahr bis zur Anwendung der Euroäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Die Verordnung führt zu Änderungen bzw. Ergänzungen im internationalen Erbrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen und zur erstmaligen Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Keiner Änderung unterworfen sind u.a. das nationale materielle Erbrecht, das nationale Erbschaftsteuerrecht (unter Beachtung vorhandener Doppelbesteuerungsabkommen) und das Prinzip der Nachlasseinheit (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).



Die Regelungen sind auf alle Erbfälle anzuwenden, die ab dem 17.08.2014 eintreten. Es spielt keine Rolle, ob ein Testament zu einen früherem Zeitpunkt errichtet wurde.



Die neue Verordnung überstrahlt in teilen das deutsche Recht und führt zu einem Paradigmenwechsel bezüglich des Anknüpfungspunktes für das sogenannte Erbstatut: Bisher war die Staatsangehörigkeit für die Anwendung u.a. des materiellen Erbrechts entscheidend. Ab dem 17.08.2015 wird es auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommen!



Für wen besteht Handlungsbedarf? Grundsätzlich für alle Personen, die entweder eine Immobilie oder einen Wohnsitz im Ausland haben und/oder planen, für längere Zeit im Ausland zu leben und/oder zu arbeiten.



Anwaltlicher Rat ist rechtzeitig einzuholen! Wer zu spät handelt, muss damit rechnen, dass dessen Nachlass zB bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca nicht nach deutschem, sondern nach spanischem bzw. balearischem Foralrecht behandelt wird.

 

von Rechtsanwalt Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht in München

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Erben dürfen Wertgutachten steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr zu Gunsten des steuerpflichtigen Erben entschieden, dass der Begriff der Nachlassregelungskosten weit auszulegen ist. Wenn und soweit der Erbe also ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, um gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, so kann der Erbe diese Kosten als Nachlassverbindlichkeit geltend machen und bei der Erbschaftsteuererklärung abziehen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 20/12). Das Finanzamt hatte diese Kosten als nicht abzugsfähig abgelehnt. Diese Ansicht hat der Bundesfinanzhof als oberste Instanz in Steuersachen nunmehr gekippt.

 

(Mitgeteilt von RA Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht)

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21.01.2013: Fachvortrag Erbrecht München-Pasing

21.01.2013 Pfarrsaal St. Hildegard, München Pasing, Paosostr. 25 19:00 Uhr

Vortrag veranstaltet von Georgi Immobilien,

Thema: Richtig Erben und Vererben.

Referent: RA Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht

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Vortrag Erbrecht und Nießbrauch im Künstlerhaus war ein voller Erfolg!

Vortrag Erbrecht und Nießbrauch

 

Am 11. Oktober referierte der Vorstandsvorsitzende des Erbrechtszentrums, Herr Rechtsanwalt Martin Soukup, in München im Künstlerhaus am Lenbachplatz.

Weit über 100 Zuhörer waren begeistert, wie RA Soukup die schwierige Materie des Erbrechts in einfachen Worten verständlich machte. 

 

Aufgrund der großen Nachfrage ist bereits eine Wiederholung der Veranstaltung in Planung.

 

Sie können sich bereits jetzt über die Emailadresse info@asp-recht.de oder telefonisch  unter 089/921310040 kostenlos vormerken lassen.

Beginn der Vortragsreihe 2012 "Richtig Vorsorgen"

Vortrag Erben und Vererben in Hohenbrunn bei München am 07.03.2012

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Umgang mit dem Nachlassgericht

Nach dem Verlust eines lieben Angehörigen befindet man sich in einer extremen Belastungssituation. Man sollte deshalb jede Hilfe und Entlastung annehmen, die einem angeboten wird. Der Bestatter nimmt einem in der Regel den Papierkram mit dem Standesamt, Rentenversicherung etc. ab.

 

Das Nachlassgericht muss vom hinterbliebenen Angehörigen nicht über den Todesfall benachrichtigt werden, weil dies über das Standesamt geschieht. Die potentiellen Erben werden vom Nachlassgericht angeschrieben. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate dauern, je nach Arbeitsbelastung des  jeweiligen Nachlassgerichts.

 

WICHTIG: Sie erhalten vom Nachlassgericht KEINE RECHTSBERATUNG. Bitte wenden Sie sich umgehend an einen qualifizierten Rechtsanwalt, um keine Nachteile zu erleiden.

 

Es tauchen immer wieder die gleichen Fragen auf: Was ist ein Nachlassverzeichnis? Wie fülle ich das Nachlassverzeichnis aus? Brauche ich einen Erbschein? Welche Erbfolge gilt? Was ist ein Pflichtteil, wie hoch ist der Pflichtteil? Wie wird der Pflichtteil berechnet?

 

In vielen Fällen ist gar kein Erbschein notwendig. Fragen Sie daher einen Fachmann, bevor Sie unnötige Kosten auslösen.

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Ab 2012 Einrichtung eines zentralen elektronischen Registers für hinterlegte Testamente.

Das Erbrecht richtet sich nach dem Testment, falls eines gefunden wird. Für die optimale Auffindbarkeit eines testaments sorgt die Hinterlegung beim Nachlassgericht. Über ein Registersystem ist sichergestellt, dass das zuständige Nachlassgericht von allen hinterlegten Testamenten und deren Inhalt Kenntnis erhält. Beispiel: Lebte ein in München verstorbener Erblasser früher in Hamburg und hinterlegte dort ein Testament, sorgt das Registersystem dafür, dass das Testament von Hamburg an das Nachlasgericht München zur Eröffnung übermittlet wird.

 

Dezeit sind die bei den Nachlassgerichten hinterlegten Testamente noch auf Karteikarten registiert. Dieses vorsinntflutliche Papierregister soll innerhalb von 6 Jahren auf ein zentrales elektronisches Sytem umgestellt werden.

 

Für den Bürger wird sich ersteinmal nichts ändern: die Hinterlegung von Testamenten erfolgt weiterhin bei den Nachlassgerichten.

 

Im Internet sind weiterführende Informationen zum Register bereits unter www.testamentsregister.de zu finden.

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Aktuelles



28. April 2010

Der BGH hat die Frage entschieden, wie eine Lebensversicherung, die nicht in die Erbmasse fällt, im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu bewerten ist. 

 

Direkt zur Presssemitteilung des BGH

 

Artikel zum Urteil