Die große Mehrheit der Deutschen hat kein Testament geschrieben. Meist herrscht Unkenntnis darüber, welche Erbfolge beim Tod eines Familienmitglieds eintritt.
Das Gesetz hat klare Regeln festgelegt. Es gilt dabei der Grundsatz des Verwandtenerbrechts oder vereinfacht ausgedrückt: „das Gut rinnt wie das Blut“.
Zur Ermittlung der Erbquoten werden die Verwandten in verschiedene Erbordnungen eingeteilt:
Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge, also Kinder und Enkel von demjenigen, der etwas vererbt (Erblasser). Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Uneheliche und Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ist ein Elternteil verstorben, geht der auf ihn entfallende Anteil auf seine Abkömmlinge, also auf die Geschwister des Erblassers über.
Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Ehegatte/Lebenspartner: Der überlebende Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe gelebt hat, ist ebenfalls gesetzlicher Erbe.
Fiskalerbrecht: Sind weder gesetzliche Erben, Lebenspartner, noch Ehegatte vorhanden, ist gesetzlicher Erbe der Staat.
Der Erbteil des Ehegatten richtet sich zum einen nach dem ehelichen Güterstand. Zum anderen danach, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt. Vgl. Übersicht:
Güterstand |
Erbteil neben Verwandten der 1. Ordnung |
Erbteil neben Verwandten der 2. Ordnung |
Zugewinngemeinschaft |
1/2 |
3/4 |
Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/2 |
Gütertrennung |
bei 1 Kind: ½ bei 2 Kindern: 1/3 bei 3 Kindern: 1/4 |
1/2 |
Der Ehegatte wird also nicht Alleinerbe, nur weil keine Abkömmlinge vorhanden sind. Nach den gesetzlichen Regeln muss sich der Ehegatte unter Umständen das Erbe mit dem Schwager oder der Schwägerin teilen! Ist dies nicht erwünscht, kann ein Testament abhelfen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist kein gesetzlicher Erbe. Hier ist ein Testament dringend erforderlich.