Ausschlagung bei Beschränkungen und Beschwerungen


Von dem Grundsatz, dass der Erbe, der ausdchlägt, keinen Pflichtteil erhält, bildet § 2306 BGB eine Ausnahme.

Wenn nämlich ein Pflichtteilsberechtigter Erbe durch die testamentarische Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft, einer Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, so kann er das Erbe ausschlagen und erhält dennoch den Pflichtteil.