Das Vermächtnis


Im Gegensatz zum normalen Sprachgebrauch, der "Vermachen" und "Vererben" ohne Unterscheidung synonym verwendet, kennen Juristen den himmelweiten Unterschied zwischen "Erbteil" und "Vermächtnis".

 

Wird einer Person im Wege des Vermächtnisses etwas zugewandt, so nennt man diese Person Vermächtnisnehmer. Dieser wird damit gerade nicht Erbe und demzufolge auch nicht Teil der Erbengemeinschaft.

 

Der Vermächtnisnehmer hat einen Schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses.