Die Schenkung


Übergabe mit "warmer" Hand

Es kann aus einer Viezahl von Gründen Sinn machen, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächst oder auch übernächste Generation zu übertragen. So zum Beispiel aus steuerlichen Gründen oder um die Unternehmensnachfolge zu sichern oder auch um Überleitungsansprüche des Sozialhilfeträgers zu verhindern. Schenkungen werden auch eingesetzt, um gezielt den Anfall des Pflichtteils zu verringern oder zu verhindern.

 

Wichtig ist, eine Übertragung, z.B. einer Immobilie genau zu planen und sich über die verschiedenen Modalitäten und deren rechtliche Auswirkungen beraten zu lassen. Nicht immer ist z.B. ein Nießbrauchsvorbehalt richtig.


Schenkungsteuer

Bei einer schenkung fällt beim Beschenkten Schenkungsteuer an. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der Freibeträge, bis zu deren Erreichen eine Schenkung steuerfrei ist. Die Schenkungsteuerfreibeträge stehe alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Jedoch verbraucht die Schenkung auch den Freibetrag der Erbschaftsteuer.

 

Empfänger der Schenkung

Steuer-

klasse

Freibetrag

Ehegatte

1

€ 500.000

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder

1

€ 400.000

andere Enkel

1

€ 200.000

Eltern, Großeltern

2

€ 100.000

Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiede Ehegatten

2

€ 20.000

Onkel, Tanten, Lebensgefährte, Freunde und sonstige

3

€ 20.000

Übersicht Steuersätze

Steuerpflichtiges Geschenk oder

Erbe bis ...

Steuern in Prozent bei Steuerklasse

I

II

III

€ 75.000

7

15

30

€ 300.000

11

20

30

€ 600.000

15

25

30

€ 6.000.000

19

30

30

€ 13.000.000

23

35

50

€ 26.000.000

27

40

50

über € 26.000.000

30

43

50