Es kann aus einer Viezahl von Gründen Sinn machen, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächst oder auch übernächste Generation zu übertragen. So zum Beispiel aus steuerlichen Gründen oder um die Unternehmensnachfolge zu sichern oder auch um Überleitungsansprüche des Sozialhilfeträgers zu verhindern. Schenkungen werden auch eingesetzt, um gezielt den Anfall des Pflichtteils zu verringern oder zu verhindern.
Wichtig ist, eine Übertragung, z.B. einer Immobilie genau zu planen und sich über die verschiedenen Modalitäten und deren rechtliche Auswirkungen beraten zu lassen. Nicht immer ist z.B. ein Nießbrauchsvorbehalt richtig.
Bei einer schenkung fällt beim Beschenkten Schenkungsteuer an. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der Freibeträge, bis zu deren Erreichen eine Schenkung steuerfrei ist. Die Schenkungsteuerfreibeträge stehe alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Jedoch verbraucht die Schenkung auch den Freibetrag der Erbschaftsteuer.
Empfänger der Schenkung |
Steuer- klasse |
Freibetrag |
Ehegatte |
1 |
€ 500.000 |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder |
1 |
€ 400.000 |
andere Enkel |
1 |
€ 200.000 |
Eltern, Großeltern |
2 |
€ 100.000 |
Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiede Ehegatten |
2 |
€ 20.000 |
Onkel, Tanten, Lebensgefährte, Freunde und sonstige |
3 |
€ 20.000 |
Übersicht Steuersätze
Steuerpflichtiges Geschenk oder Erbe bis ... |
Steuern in Prozent bei Steuerklasse |
||
I |
II |
III |
|
€ 75.000 |
7 |
15 |
30 |
€ 300.000 |
11 |
20 |
30 |
€ 600.000 |
15 |
25 |
30 |
€ 6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
€ 13.000.000 |
23 |
35 |
50 |
€ 26.000.000 |
27 |
40 |
50 |
über € 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |