Der Erbschein

Der Erbschein dient zum Nachweis der Erbenstellung. Auch ein bereits erteilter Erbschein kann angegriffen werden. 


Banken verlangen in der Regel den Erbschein, um den Erben Kontozugriff zu gewähren.


Wenn es um eine Immobilie geht, wird stets ein Erbschein zur Berichtigung des Grundbuchs benötigt.


Für die Gruncbuchberichtigung fallen innerhalb der ersten 2 Jahre nach dem Erbfall keine Grundbuchgebühren an. Nach Ablauf der 2 Jahre ist die Berichtigung des Grundbuchs zB beim Grundbuchamt München kostenpflichtig.


Der Erbschein muss beim Nachlassgericht oder einem Notariat beantragt werden. Das Nachlassgericht erhebt keine Umsatzsteuer, weshalb die Gebüren für den Erbschein beim Gericht günstiger sind.


Der Erbschein kann von einem Erben alleine für die gesamte Erbengemeinschaft beantragt werden.


Der Erbscheinsantrag muss nicht zwingend bei dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Es ist im Wegen der sog. Amtshilfe möglich, den Antrag beim Nachlassgericht am Wohnort eines Erben zu stellen. Wenn der Nachlass beispielsweise in Frankfurt eröffnet wurde, kann der Erbschein beim Nachlassgericht München beantragt werden.