Risiko Schwarzgeld im Erbfall:
Der Erbe muss Steuererklärungen des Verstorbenen berichtigen (Schwarzgeld des Erblassers), sonst begeht er eine eigene strafbare Steuerhinterziehung, §§ 153 Abs. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Bei nachgewiesener Steuerhinterziehung beträgt die die Festsetzungsfrist 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung hingegen nur 5 Jahre.
Tip: Gegenüber dem Finanzamt Tatsachen vortragen, welche lediglich für eine leichtfertige Steuerverkürzung
sprechen.
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